Unschuldsvermutung & Alibi (mutmaßlicher Täter) ************************** Eine Person, die in Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, ist ein Verdächtiger bzw. ein "mutmaßlicher" Täter (mutmaßlich: aufgrund bestimmter Tatsachen/Anzeichen möglich/wahrscheinlich). Letztgenannte Formulierung findet sich häufig in Medienberichten, wenn diese über laufende Prozesse informieren. Dies ist wichtig zu betonen, denn in Deutschland gilt die sog. "Unschuldsvermutung". Sie besagt, dass ein Verdächtiger so lange als unschuldig zu betrachten ist, bis ihm vor Gericht die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Dabei greift der Grundsatz: "in dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten. Schuldig wird der Verdächtige erst durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Rechtskräftig ist ein Urteil dann, wenn keine Rechtsmittel (z.B. Revision, Berufung) mehr eingelegt werden können, d.h. eine Überprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht nicht mehr möglich ist. Der Verdächtige muss also nicht zwingend seine Unschuld beweisen. Trotzdem kann es für ihn hilfreich sein, z.B. durch ein "Alibi" seine Unschuld zu belegen. Ein Alibi ist ein Beweis dafür, dass eine verdächtige Person zur Tatzeit an einem anderen Ort war und die Tat daher nicht begangen haben kann. Beispiel: Jemand wird verdächtigt, um 20 Uhr einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Er kann aber durch eine Rechnung und Zeugen nachweisen, dass er zur selben Zeit im Restaurant Abendessen war – das ist sein Alibi. Im deutschen Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung als ein zentraler Baustein des demokratischen Prinzips der Rechtsstaatlichkeit.